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Es gibt sie tatsächlich, die b e g r ü n d e t e Beschlussersetzungsklage gem. § 21 Abs. 8 WEG
AG Essen, AZ: 196 C 143/19, 10.06.2020
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Sofern die Eigentümer im Jahre 2019 eine rückwirkende Gültigkeit des Verwaltervertrages zum 01.10.2015 beschließen, entspricht dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, da es den Eigentümern insofern verwehrt ist, für längst abgeschlossene Zeiträume etwaige Verpflichtungen der Gemeinschaft zu begründen.

Eine pauschale nachträgliche Genehmigung für sämtliche Auftragsvergaben für einen abgeschlossenen Zeitraum von über vier Jahren ist zu weit gefasst; es ist insofern erforderlich, den jeweiligen Auffrag konkret zu benennen, der nachträglich genehmigt werden soll, was hier nicht geschehen ist.

Es ist zu erwarten, dass eine professionelle Hausverwaltung die Frage, wie Stimmrechte aufgrund der Teilungserklärung zu werten sind, selbst beantworten kann, so dass die Einschaltung einer Rechtsanwältin nicht erforderlich erscheint.

Ein Beschluss, der die Verwalterin berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Erstberatung zu beauftragen, "soweit die Erfordernisse der Gemeinschaft dies verlangen", ist zu unbestimmt.

Eine rückwirkende Änderung des Verteilerschlüssels für abgeschlossene Wirtschaftsjahre widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Hat ein Sachverständiger bauliche Mängel an dem Objekt und einen Sanierungsbedarf festgestellt, ist das Ermessen der Wohnungseigentümer, nicht zu handeln, auf "null" reduziert.

Das Gericht ist berechtigt, die erforderlichen, aber nicht beschlossenen Massnahmen gem. § 21 Abs. 8 WEG zu ersetzen.

Der Gemeinschaft fehlt die Beschlusskompetenz, einem Wohnungseigentümer die Kosten für ein von der Gemeinschaft in Auftrag gegebenes Gutachten zu ersetzen.

Erleidet ein einzelner Wohnungseigentümer einen Schaden an seinem Sondereigentum, weil eine Beschlussfassung über die sofortige Vornahme derartiger lnstandsetzungsmaßnahmen unterblieben ist, so trifft die Verpflichtung zum Schadensersatz nicht den rechtsfähigen Verband, sondern diejenigen Wohnungseigentümer, die schuldhaff entweder untätig geblieben sind oder nicht für die erforderliche Maßnahme gestimmt bzw. sich enthalten haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Beschlussersetzungsklage Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop