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Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus europäischen Ländern bleibt in Niedersachsen in Vollzug
OVG Lüneburg, AZ: 13 MN 195/20, 05.05.2020
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Die Regelung in § 5 Abs. 1 der Verordnung ist hinreichend bestimmt.

Eine angeordnete Quarantäne für Reiserückkehrer aus Mitgliedstaaten der der Europäischen Union, Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist verhältnismäßig.

Die Anordnung einer auf § 5 Abs 1. der Verordnung gestützten Quarantäne stellt eine erhebliche Freiheitsbeschränkung, allerdings keine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG dar.
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