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Technische Abstandsüberwachung von Arbeitnehmern wegen des Coronavirus
ArbG Wesel, AZ: 2 BVGa 4/20, 24.04.2020
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Von einer Bestimmung zur Überwachung einer technischen Einrichtung i.S.d. § 87 Abs 1 Nr. 6 BetrVG ist bereits dann auszugehen, wenn die technische Einrichtung zur Überwachung objektiv geeignet ist, wenn sie also individualisierte oder individualisierbare Verhaltens- oder Leistungsdaten selbst erhebt und aufzeichnet, sodass es auf die subjektive Überwachungs- oder Verwendungsabsicht des Arbeitgebers nicht ankommt.

Eine Überwachung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ist nur gegeben, wenn die erhobenen Verhaltens- oder Leistungsdaten einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden können also individualisiert oder individualisierbar sind.

Dem Grundsatz der vertrauensvollen Arbeit aus § 2 Abs. 1 BetrVG kann entnommen werden, dass in extremen Notsituationen der Arbeitgeber das Recht hat, vorläufig zur Abwendung akuter Gefahren oder Schäden eine Maßnahme ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrates durchzuführen, wenn er unverzüglich die Beteiligung des Betriebsrats nachholt.
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