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Bordelle im Saarland müssen geschlossen bleiben
OVG Saarlouis, AZ: 2 B 201/20, 03.05.2020
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Lassen sich bei einer Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht verlässlich abschätzen, so ist eine Interessenabwägung im Sinne einer sogenannten Folgenbetrachtung vorzunehmen.

Die Regelungen der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie finden jedenfalls aus gegenwärtiger Sicht eine ausreichende Grundlage in dem § 32 Satz 1 IfSG.

Ein Verstoß des in § 4 Abs. 3 CPV enthaltenen Verbots der Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 ProstSchG sowie der Ausübung des Prostitutionsgewerbes gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), lässt sich gegenwärtig nicht feststellen.

Im Rahmen des Eilverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nicht erkennbar, dass andere zur Erreichung des seuchenpolizeilichen Ziels der Verhinderung einer Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus möglicherweise ebenfalls geeignete Maßnahmen in ihrer Wirkung dem vorübergehenden Betriebsverbot für das Prostitutionsgewerbe gleichkommen und daher bei Erlass der Verordnung als milderes Mittel zwingend in Betracht zu ziehen gewesen wären.

Ungeachtet der Tatsache, dass sich in einem vom Betreiber einer Prostitutionsstätte eigens erstellten Hygienekonzept spezielle Anforderungen an die Hygiene und eine Nachverfolgung von Infektionsketten formulieren lassen, lassen sich auf diese Weise auch nur ansatzweise kontrollierbare Verhältnisse für einen bordellartigen Betrieb nicht herstellen.
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