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Gericht muss Betroffenen anhören bevor es eine Äußerung per einstweiliger Verfügung untersagt
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 1246/20, 03.05.2020
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Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit muss den Prozessparteien gleichermaßen die Möglichkeit eingeräumt werden, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen.

Der Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.

Vom Gehörsgrundsatz abweichend kann ausnahmsweise auf eine nachträgliche Anhörung verwiesen werden, wenn sonst der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde.

Die Annahme eines dringlichen Falles im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO setzt sowohl seitens des Antragstellers als auch seitens des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraus.

Einem Antragsgegner ist Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird.
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