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Unterlassene Hilfeleistung: Voraussetzung für das Vorliegen einer Garantenstellung
BGH Karlsruhe, AZ: 2 StR 563/18, 11.09.2019
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Abzugrenzen von einer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft sind lose Zusammenschlüsse etwa von Zechkumpanen oder auch von Rauschgiftkonsumenten, bei denen es regelmäßig an der Übernahme einer Beistandspflicht fehlen wird. Auch dass sich mehrere Personen zufällig in derselben Gefahrensituation befinden, begründet noch nicht die Annahme einer gegenseitigen rechtlichen Pflicht zur Unterstützung.

Grund für eine Garantenstellung ist das Einstehenmüssen aufgrund einer tatsächlichen Übernahme von Verantwortung. Diese Voraussetzungen werden nicht ersetzt durch die bloße Kenntnis von Hilfsbedürftigkeit, die lediglich Pflichten nach § 323c StGB begründet.

In einer ersten Hilfeleistung liegt keine konkludente Zusage, sich weiter um den Geschädigten zu kümmern, wenn sich sein Zustand nicht bessert. Allein daraus, dass jemand einem Hilfsbedürftigen beisteht, ergibt sich noch keine Garantenpflicht zur Vollendung einer begonnenen Hilfeleistung.

Ein nicht pflichtwidriges Verhalten, das zwar kausal eine Gefahr herbeiführt, die unmittelbar aber erst durch das verantwortungsvolle Handeln eines Dritten begründet wird, kann nicht zu einer Garantenstellung führen. Die Strafrechtsordnung verlangt grundsätzlich nur, dass jeder sein Verhalten so einrichtet, dass er selbst Rechtsgüter nicht gefährdet, nicht aber auch darauf, dass andere dies nicht tun.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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