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Streitwert bei Feststellung des Bestehens eines Pachtverhältnisses bestimmt sich nach § 9 ZPO
OLG Zweibrücken, AZ: 5 W 36/19, 27.01.2020
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Das Interesse der Klägerin an der Feststellung des Bestehens eines Pachtverhältnisses richtet sich nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage voraussichtlich drohenden Pachtausfallschaden. Auf die naturgemäß erst im Nachhinein feststehende Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens kommt es hierbei nicht an.

Dabei ist bei positiven Feststellungsklagen der Wert des Gegenstandes oder des Rechtsverhältnisses zugrunde zu legen und regelmäßig ein Abschlag von 20 % vorzunehmen.

§ 9 ZPO erfasst Rechte auf wiederkehrende Leistungen, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von wenigstens 3 ½ Jahren haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Streitwert Beschwerdewert Mietverhältnis Pachtvertrag Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop