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Direktanspruch des Wohnungseigentümers gegen Gebäudeversicherung?
LG Münster, AZ: 15 S 23/15, 19.09.2019
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Hat der Gebäudeversicherer mit der Wohnungseigentümergemeinschaft vereinbart, dass nur der Versicherungsnehmer (d.h. die WEG) und nicht der Versicherte (Wohnungseigentümer) Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen darf, so schließt dies die Geltendmachung eines Versicherungsschaden durch einen Wohnungseigentümer nicht aus, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft ihn zur Geltendmachung der Ansprüche durch Beschluss ermächtigt hat.

Denn die Eigentümergemeinschaft hat durch den Ermächtigungsbeschluss selber zu erkennen gegeben, dass sie die Ansprüche gegen die Gebäudeversicherung nicht mehr geltend machen will.

In dieser Situation erscheint es unbillig, den Wohnungseigentümer über den "Umweg" einer (klageweisen) Durchsetzung seines Anspruchs auf klageweise Verfolgung des Versicherungsanspruchs durch die Eigentümergemeinschaft zu verweisen; nach Treu und Glauben ist ihm vielmehr die Möglichkeit einzuräumen, den ihm bzw. seiner Tochter materiell zustehenden Anspruch hinsichtlich des Sondereigentums selbst gerichtlich geltend zu machen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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