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Zur Notwendigkeit der Beschlussfeststellung und der Wirksamkeit von Negativbeschlüssen, §§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 S. 1, 24 Abs. 6 S. 1 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 10/01, 23.08.2001
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§§ 23 Abs. 1, 23 Abs. 4 S. 1, 24 Abs. 6 S. 1 WEG, 265 ZPO

1. Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines rechtshängigen Wohnungseigentumsverfahrens läßt die Verfahrensführungsbefugnis des Veräußerers unberührt. Einer formellen Beteiligung des Erwerbers durch das Gericht bedarf es nicht.

Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sind jedoch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - soweit eine entsprechende Anwendung nicht ohnehin ausdrücklich vorgesehen ist - dann entsprechend heranzuziehen, wenn eine Regelungslücke besteht, die eine Anwendung von Normen der Zivilprozeßordnung (hier: § 265 ZPO) ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebietet.

2. Der Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung kommt grundsätzlich konstitutive Bedeutung zu. Der Vorsitzende der Eigentümerversammlung hat mithin dafür zu sorgen, daß neben dem Abstimmungsergebnis auch das hieraus nach den maßgeblichen rechtlichen Regeln hergeleitete Beschlußergebnis zutreffend in die Niederschrift aufgenommen wird, und dies gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG durch seine Unterschrift zu bestätigen. Es handelt sich im Regelfall um eine Voraussetzung für das rechtswirksame Zustandekommen eines Eigentümerbeschlusses.

Die für das Entstehen eines Eigentümerbeschlusses erforderliche Feststellung und Verkündung des Beschlußergebnisses muß nicht in das Versammlungsprotokoll (§ 24 Abs. 6 WEG) aufgenommen werden (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, aaO, § 23 Rdn. 41) und kann auch in konkludenter Weise geschehen.

Allein aus dem Fehlen einer Beschlußfeststellung im Protokoll läßt sich hiernach regelmäßig noch nicht schließen, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen ist, im Zweifel wird vielmehr bei einem protokollierten klaren Abstimmungsergebnis von einer konkludenten Beschlußfeststellung auszugehen sein.

3. Die formal einwandfrei zustande gekommene Ablehnung eines Beschlußantrages durch die Wohnungseigentümer hat Beschlußqualität. Ein solcher Negativbeschluß ist kein Nichtbeschluß. Nicht anders als ein positiver Beschluß kommt auch ein negatives Abstimmungsergebnis in Verwirklichung der Beschlußkompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zustande und ist daher das Resultat einer verbindlichen Willensbildung der Gemeinschaft aus mehreren Einzelwillen.
Die Entscheidung des BGH ist grundlegend für das Wohnungseigentumsrecht.

Zum einen hat der BGH dargelegt, dass die Feststellung und Bekanntgabe des Beschlußergebnisses durch den Vorsitzenden der Wohnungseigentümerversammlung konstitutive Bedeutung zukommt, auch wenn dies konkludent soll erfolgen können.

Zum anderen hat der BGH einen alten Meinungsstreit geklärt, wonach einem Negativbeschluss Beschlussqualität zukommt, mit der Folge, dass Negativbeschlüsse nicht nur isoliert anfechtbar sind, sondern zur Vermeidung eines negativen Beschlussergebnisses sogar angefochten werden müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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