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Kein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung für Versammlung mit bis zu 10.000 Teilnehmern
VG München, AZ: M 13 E 20.2351, 09.05.2020
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Eine weitere Erhöhung der zulässigen Teilnehmerzahl an einer Versammlung ist nicht geeignet, den gleichen infektionsrechtlichen Schutzzweck zu erfüllen, denn mit einer höheren Zahl von Teilnehmern steigt das Risiko von Neuinfektionen und die Gefahr der unkontrollierten Ausbreitung des Virus, weil die Infektionsketten nicht mehr nachvollziehbar sind.

Bei einer Gegenüberstellung der berührten grundrechtlich geschützten Belange muss das Interesse an der Durchführung einer Versammlung mit 10.000 Teilnehmern hinter das gegenläufige Interesse zurücktreten, die konkrete Gefahr einer weiteren und nicht nachverfolgbaren Verbreitung des neuen Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterbinden.

Ein Antrag ist zu unbestimmt, wenn der Antragsteller nicht konkret dargelegt, die Zulassung welcher Teilnehmerzahl er genau begehrt.
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