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Wann besteht ein Anspruch An­spruch auf ei­ne ver­kehrs­üb­li­che Schluss­for­mel im qua­li­fi­zier­ten Ar­beits­zeug­nis?
LAG Rostock, AZ: 2 Sa 187/18, 15.01.2020
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Eine lediglich stichwortartige Aufzählung der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben genügt den Anforderungen an ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auch dann, wenn sie nur in einer eingerückten Liste mit Hervorhebungspunkten in das Zeugnis eingebaut ist.

Schreibfehler im Zeugnistext sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu berichtigen, denn nur ein Zeugnis, das nach den Regeln der deutschen Sprache zu Papier gebracht ist, kann den gesetzlichen Zeugnisanspruch erfüllen.

Bei konkreten Anhaltspunkten, die darauf hindeuten, dass der Arbeitgeber den ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch die Verweigerung der Schlussformel schädigen will, kann ein Anspruch auf eine verkehrsübliche Schlussformel im qualifizierten Abschlusszeugnis aus § 241 Absatz 2 BGB folgen.
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