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konkludente Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete?
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZB 74/16, 30.01.2018
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Das Einverständnis zur Mieterhöhung durch den Mieter bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe in schriftlicher Form.

Für Mieterhöhungsvereinbarungen (Angebot nach §§ 558, 558a BGB und Annahme nach § 558b Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, so dass sie auch konkludent getroffen werden können.

Jedenfalls eine mehrmalige vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Mietzinses kann als schlüssig erklärte Zustimmung des Mieters gewertet werden.

Es kommt für die Bewertung des Verhaltens der Mieterin als konkludente Zustimmung nicht entscheidend darauf an, ob sie ihren Dauerauftrag entsprechend geändert oder die erhöhte Miete im Wege einer jeweils zum Fälligkeitstermin veranlassten Überweisung entrichtet hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop