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Die Schaffung eines Hindernisses auf der Fahrbahn mittels eines Fahrrad stellt keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar; § 315b StGB
BGH Karlsruhe, AZ: 4 StR 505/18, 05.12.2018
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Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr erfordert eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder einer fremden Sache von bedeutenden Wert. Dabei muss die Tathandlung zu einer kritischen Situation geführt haben, in die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls“ so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

In subjektiver Hinsicht setzt § 315b Abs. 1 StGB bei einem sog. Außeneingriff lediglich voraus, dass die Herbeiführung der konkreten Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert vom Vorsatz des Täters umfasst war.

Ein bedingter Vorsatz ist ausreichend, sodass bereits vorsätzlich handelt, wer die Umstände kennt, die zu der bestimmten Gefährdung geführt haben und den Eintritt der daraus folgenden (konkreten) Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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