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Kein Anspruch auf Corona-Soforthilfe (NRW) bei nur privater Existenzgefährdung
VG Köln, AZ: 16 L 787/20, 08.05.2020
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Im gerichtlichen Eilverfahren kann eine Soforthilfe NRW 2020 nur dann gewährt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ohne die Zahlung eine Existenzgefährdung seines Unternehmens vorliegen würde.

Die Glaubhaftmachung nur privater Existenzgefährdung reicht für einen Anspruch auf Soforthilfe im Rahmen der NRW Soforthilfe 2020 nicht aus.

Nach dem Sinn und Zweck der Soforthilfen NRW 2020 werden diese zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von Unternehmen gewährt und dienen ausschließlich zur Deckung der laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen des Unternehmens.
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