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Freitagsgebete im muslimischen Fastenmonat dürfen auch in der Coronakrise nicht ausnahmslos verboten werden
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvQ 44/20, 29.04.2020
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Das Verbot von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen und Synagogen in der Niedersächsischen Verordnung wird insoweit vorläufig außer Vollzug gesetzt, als danach ausgeschlossen ist, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot zuzulassen.

Angesichts des schwerwiegenden Eingriff in die Glaubensfreiheit, den das Verbot von Gottesdiensten in Moscheen insoweit bedeutet, als auch Freitagsgebete während des Fastenmonats Ramadan erfasst sind, ist kaum vertretbar, dass die Verordnung keine Möglichkeit für eine ausnahmsweise Zulassung solcher Gottesdienste in Einzelfällen eröffnet.

Gegenstand dieses Beschlusses ist allein die Frage einer vorläufigen ausnahmsweisen Zulassung von Gottesdiensten auf der Grundlage der spezifisch dazu vorgetragenen und im gerichtlichen Verfahren erörterten konkreten Umstände.
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