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Anbringung eines Parkbügels als zustimmungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 22 Abs. 1 WEG
AG Grevenbroich, AZ: 25 C 42/11, 21.05.2012
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Eine nachträglich verweigerte Genehmigung einer baulichen Veränderung kann nach der Rechtsprechung des BGH als Negativbeschluss auch ohne Verbindung mit einem auf die Feststellung eines positiven Beschlussergebnisses gerichteten Antrag angefochten werden (BGH NJW 2010, 2129 ff.).

Die Anbringung eines Parkbügel auf einem Parkplatz stellt eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung dar, welcher alle betroffenen Wohnungseigentümer zustimmen müssen, § 22 Abs. 1 WEG.

Insoweit ist es offenkundig, dass das Auf- und Zuklappen sowie das - auch nur versehentliche - Überfahren der Parkbügel Geräusche verursacht, die Beeinträchtigungen der unmittelbar angrenzenden Eigentümer mit sich bringen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Gefahr besteht, dass auch andere Eigentümer künftig ebenfalls einen Parkbügel anbringen.

Auch wird durch die Anbringung der Parkbügel das äußere Erscheinungsbild des Parkplatzes verändert.
Die Entscheidung wurde mittlerweile vom LG Düsseldorf (19 S 55/12) bestätigt und ist rechtskräftig.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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