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BVerfG weist Eilantrag ab: Fitnessstudio bleibt wegen Corona geschlossen
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 899/20, 28.04.2020
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Gegenüber den bestehenden Gefahren für Leib und Leben, vor denen zu schützen der Staat nach dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG auch verpflichtet ist , müssen die - durch die Untersagung des Betriebs für den Publikumsverkehr allerdings schwerwiegend beeinträchtigte -Berufsfreiheit und die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von Fitnessstudios derzeit zurücktreten.

Zukünftig ist stets unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgebots zu prüfen, ob die Untersagung des Betriebs von Fitnessstudios nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Corona-Verordnung BW noch aufrechterhalten oder eine Lockerung verantwortet werden kann, wie dies durch eine Beschränkung der Untersagung des Betriebs der in § 4 Abs. 1 Corona-Verordnung BW genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr im Rahmen der Fünften Corona-Verordnung bereits erfolgt ist.
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