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Fitnessstudios im Saarland bleiben wegen Corona geschlossen
OVG Saarlouis, AZ: 2 B 134/20, 28.04.2020
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Fitnessstudios zählen zu den Einrichtungen, die nicht den notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, weshalb ihr Betrieb nach § 5 Abs. 3 der Verordnung verboten ist.

Die Schließung von Fitnessstudios ist grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden, weil durch die von einer gesteigerten körperlichen Anstrengung geprägte Art der sportlichen Betätigung in geschlossenen Räumen regelmäßig der verstärkte und weiterreichende Ausstoß von möglicherweise infektiösen Aerosolen konkret zu befürchten ist.
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