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Verkaufsverbot für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche ist verfassungswidrig
VG Hamburg, AZ: 3 E 1675/20, 21.04.2020
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VGH München, AZ: 20 NE 20.793, 27.04.2020
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Keywords: Corona Coronarecht Coronaverordnung Hamburg 800 achthundert 800 m² Grundgesetz Verfassung Berufsfreiheit Berufsausübungsfreiheit Gleichheitsgrundsatz Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung Schließungsverfügung Verkaufsfläche Allgemeinverfügung Infektionsschutz Infektionsschutzrecht
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