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Zur Abgrenzung von Modernisierungsmaßnahmen zu baulichen Veränderungen (hier: Fenstererneuerung), §§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 3, 22 Abs. 1, 2 und 3 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 8/12, 06.06.2012
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1. Die Einhaltung der 2-monatigen Begründungsfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ist zwar keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschlussanfechtungsklage, ihre Versäumung führt jedoch zu einem materiell-rechtlichen Ausschluss von Anfechtungsgründen.

2. Im Rahmen einer Modernisierung des Gemeinschaftseigentums genügt es, dass die Maßnahme aus der Sicht eines verständigen Wohnungseigentümers eine sinnvolle Neuerung darstellt, die voraussichtlich geeignet ist, den Gebrauchswert der Sache nachhaltig zu erhöhen.

3. Eine Kosten-Nutzen-Analyse durch einen Sachverständigen zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist nach § 22 Abs. 2 WEG nicht erforderlich.

4. Der Erneuerung von Fenstern steht nicht entgegen, dass die derzeit eingebauten noch funktionstüchtig sind (BGH WuM 2011, 251).

5. Ein Wohnungseigentümer hat nach §§ 675, 666 BGB i.V.m. dem Verwaltervertrag einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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