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Welche Verfahrensart ist für die Geltendmachung eines Anspruchs eines Betriebsratsmitglieds auf Zurverfügungstellung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung statthaft?
LAG Frankfurt am Main, AZ: 16 Ta 431/19, 17.01.2020
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Verfahren, die den Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die durch Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben ausgefallene berufliche Tätigkeit (§ 37 Abs. 2 BetrVG) bzw. einen Vergütungsanspruch eines gemäß § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieds zum Gegenstand haben, sind Rechtsstreitigkeiten iSd. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG und daher im Urteilsverfahren zu entscheiden.

Die Rechtsgrundlage für Ansprüche eines Betriebsratsmitglieds auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts für die während seiner Betriebsratstätigkeiten versäumte Arbeitszeit bzw. während der Freistellung bleibt auch dann der Arbeitsvertrag (§ 611a Abs. 2 BGB), wenn betriebsverfassungsrechtliche Voraussetzungen als Vorfrage dieser Ansprüche zu klären sind.

Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung ist Bestandteil des Arbeitsentgelts des Mitarbeiters und somit nicht lediglich ein Annex zur dienstlichen Nutzung.
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