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Eilantrag wegen Verbot der Öffnung eines Fliesenmarktes abgelehnt
VG Bremen, AZ: 5 V 604/20, 03.04.2020
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Es handelt sich bei einem auf den Bereich Fliesen spezialisierten Fachhandel weder um einen Baumarkt im Sinne der durch die Stadt Bremen erlassene Allgemeinverfügung über das Verbot von bestimmten Betrieben zur Bekämpfung des Coronavirus vom 23.03.20, noch ist er ist einem Baumarkt gleichzusetzen.

Die Auslegung von Ziffer 1 Buchstabe f) ergibt, dass eine Verkaufsstelle nur dann als Baumarkt anzusehen ist, wenn sie über eine nicht gänzlich unbeachtliche Sortimentbreite verfügt und ihr damit eine Versorgungsfunktion im Hinblick auf den typischen Bedarf von Heimwerkern zukommt.
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