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Beschwerdeführer muss Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses darlegen, wenn eine einstweilige Anordnung nicht mehr rechtzeitig ergehen könnte
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 742/20, 01.04.2020
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Es besteht hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht erkennbar ist, dass eine Eilentscheidung die Rechtstellung eines Antragstellers noch substanziell verbessern könnte.

Geht eine mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits über die Hälfte des geplanten Versammlungszeitraums verstrichen ist, beim Bundesverfassungsgerichts ein, muss der Beschwerdeführer darlegen, dass sein Veranstaltungskonzept in der noch verbleibenden Zeit sinnvoll umsetzbar ist.
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