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Zustimmung eines von der baulichen Veränderung nicht beeinträchtigten Eigentümer nicht erforderlich, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 19/78, 18.01.1979
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1. Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums, durch die nicht die Rechte aller Wohnungseigentümer i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG beeinträchtigt werden, bedürfen der Zustimmung nur derjenigen Wohnungseigentümer, die von der beabsichtigten Maßnahme in ihren Rechten betroffen werden. Ein Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer ist weder erforderlich noch ausreichend.

2. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG ist jedoch die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen insoweit nicht erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

3. Werden nun aber Rechte einzelner Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG festgelegte Maß hinaus gar nicht beeinträchtigt, so fehlt es an einem rechtfertigenden Grund dafür, daß auch solche Wohnungseigentümer die beabsichtigte Veränderung mitbeschließen müssen. Das wäre nicht interessengerecht. Folgerichtig bestimmt deshalb § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG, daß die Zustimmung eines von der baulichen Veränderung gar nicht beeinträchtigten Wohnungseigentümers nicht erforderlich ist.

4. Die Vorschrift kann deshalb nur so verstanden werden, daß Wohnungseigentümer, deren Rechte durch eine bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden, aus dem Kreis derer ausscheiden, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG über eine bauliche Veränderung einstimmig zu entscheiden haben. Dementsprechend werden sie durch eine Maßnahme, der sie nicht zugestimmt haben, weil sie nicht zuzustimmen brauchten, gemäß § 16 Abs. 3 WEG auch nicht mit Kosten belastet.
Die Entscheidung des BGH ist zutreffend und entspricht der einhelligen Rechtsauffassung. In der jüngeren Rechtsprechung sind alerdings Entscheidungen ergangen, die bzgl. der Kostenfolge des § 16 III WEG a.F. (= § 16 VI WEG n.F.) die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümer, welcher einer einer Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, dennoch die Kosten für die bauliche Veränderung mittragen muss, wenn der Beschluss rechtskräftig sei ( so LG München I, Az.: 1 S 19089/10, Urt.v. 28.02.2011).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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