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Zustimmung eines von der baulichen Veränderung nicht beeinträchtigten Eigentümer nicht erforderlich, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 19/78, 18.01.1979
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung des BGH ist zutreffend und entspricht der einhelligen Rechtsauffassung. In der jüngeren Rechtsprechung sind alerdings Entscheidungen ergangen, die bzgl. der Kostenfolge des § 16 III WEG a.F. (= § 16 VI WEG n.F.) die Auffassung vertreten, dass ein Eigentümer, welcher einer einer Beschlussfassung zur baulichen Veränderung nicht zugestimmt hat, dennoch die Kosten für die bauliche Veränderung mittragen muss, wenn der Beschluss rechtskräftig sei ( so LG München I, Az.: 1 S 19089/10, Urt.v. 28.02.2011).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung kosten Kostentragung Haftung Zustimmung Beschluss Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Anfechtung Beschlussanfechtung Bestandskraft Rechtskraft Anfechtungsklage Eigentümer Wohnungseigentümer Umbau Erweiterung
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