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Außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung eines Kollegen mit Affenlauten während einer Betriebsratssitzung
LAG Köln, AZ: 4 Sa 18/19, 06.06.2019
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Beleidigt ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer einen dunkelhäutigen Kollegen in Anwesenheit mehrerer anderer Kollegen mit Affenlauten wie "Ugah Ugah", so kann darin ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gesehen werden.

Zur Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 241 Abs. 2 BGB gehört auch, die Rechte der Kolleginnen und Kollegen zu achten und insbesondere diskriminierendes Verhalten zu unterlassen.

Berichte von Betriebsratsmitgliedern über den Verlauf einer Sitzung sind einer gerichtlichen Verwertung weder entzogen, noch als Kündigungsgründe ausgeschlossen.

Ein Betriebsratsmitglied ist gemäß § 104 BetrVG und § 75 BetrVG besonders verpflichtet, jeglicher Diskriminierung von Beschäftigten entgegen zu wirken.

Ein Betriebsratsmitglied ist gemäß § 104 BetrVG und § 75 BetrVG besonders verpflichtet, jeglicher Diskriminierung von Beschäftigten entgegen zu wirken.
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