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Beschriftung einer Betriebstoilette mit rassistischen Aussagen rechtfertigt außerordentliche Kündigung
LAG Stuttgart, AZ: 2 Sa 94/08, 25.03.2009
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Das Beschriften einer Toilettenwand in einem Betrieb mit juden- und türkenfeindlichen Äußerungen durch einen Arbeitnehmer ist an sich geeignet einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Kündigung darzustellen.

Eine Abmahnung ist u. a. dann entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist.

Aus § 104 Satz 1 BetrVG kann nicht hergeleitet werden, dass ein Arbeitgeber erst im Wiederholungsfall eine (außerordentliche) Kündigung aussprechen darf.
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