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Beweislast für die Erfüllung der urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung des Arbeitgebers
LAG Mainz, AZ: 7 Sa 540/13, 06.05.2014
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Urlaub wird durch eine Erklärung des Arbeitgebers gewährt, mit der er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreit, § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs, den er durch die Abgabe einer so genannten Freistellungserklärung zu erfüllen hat.

Die Freistellungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer wirksam wird. Dabei genügt eine Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben und sei von der Arbeitspflicht entbunden nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht freigestellt wird.

Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung seiner urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung, muss er im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat und diese Erklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

Eine Vertragsstrafe, die dadurch verwirkt wird, dass „der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst“ wird, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Daher benachteiligt eine solche Bestimmung den Arbeitnehmer in unangemessener Weise und ist gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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