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Verbot einer Versammlung „gegen das totale Versammlungsverbot unter dem Deckmantel der Epidemiebekämpfung“ zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus
VG Hannover, AZ: 15 B 1968/20, 27.03.2020
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In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit kann weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der ergangenen Allgemeinverfügung im Hinblick auf die Beschränkung von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen Buchst. b) Satz 2 der Allgemeinverfügung vom 23. März 2020 festgestellt werden.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.

Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, so dass der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes, der sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten befasst, eröffnet ist.

Da im Zuständigkeitsbereich des Verordnungsgebers bereits eine Vielzahl an unter COVID-19 erkrankten Personen festgestellt wurde und mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich unerkannt eine hohe Dunkelziffer an weiteren Personen infiziert hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung voraussichtlich als erfüllt anzusehen sind und der Verordnungsgeber zum Handeln verpflichtet gewesen ist.

Eine Aussetzung der angegriffenen Allgemeinverfügung würde durch die sehr wahrscheinliche weitere Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden und nicht wieder rückgängig zu machenden, möglicherweise lebensgefährdenden Schädigung der menschlichen Gesundheit führen.

Das überragende Schutzgut der menschlichen Gesundheit und des Lebens ist gegenüber der temporären Aussetzung des Versammlungsrechts ohne Zweifel als höherrangig einzustufen.
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