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Keine Kostentragung des einer baulichen Veränderung nicht zustimmenden Eigentümers entgegen § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG n.F.)
OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
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Wohnungseigentümer, die einer Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, oder einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG nicht zuzustimmen brauchten, weil sie nicht beeinträchtigt werden, und deshalb auch nicht zugestimmt haben, sind nach der Regelung des § 16 Abs. 3 WEG von der Pflicht befreit, an den diesbezüglichen Kosten teilzunehmen.

Mit der Bildung einer Instandhaltungsrückstellung wird Vorsorge getroffen, so daß erforderlichenfalls Mittel bereitstehen, um erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen finanzieren zu können. Ausgehend von diesem Zweck ist die Entnahme zu anderen Zwecken als zur Finanzierung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen unzulässig.

Sofern der Instandhaltungsrückstellung unzulässigerweise Geld entnommen worden ist, können die Wohnungseigentümer beschließen, dass die Summe der Instandhaltungsrückstellung wieder zugeführt wird.

Erlangen Wohnungseigentümer durch unvermeidbaren Mitgebrauch des durch eine Maßnahme im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG Geschaffenen – hier der Heizungsmodernisierung -, der sie nicht zugestimmt haben und zu deren Kosten sie folglich gemäß § 16 Abs. 3 WEG nicht beitragen müssen, einen zu berechnenden Vermögensvorteil – hier u.U. Einsparung von Heizungskosten aufgrund der Modernisierung der Heizungsanlage -, so müssen diese Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB den Wohnungseigentümern, die die Kosten getragen haben, diesen Vermögensvorteil herausgeben
Das OLG Hamm hat zutreffend festgestellt, dass ein Eigentümer der einer Maßnahme, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht, oder einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG nicht zuzustimmen brauchte, auch nicht mit den Kosten belastet werden kann.

Diese Auffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut, § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG). Gleichwohl wird in der neueren Rechtsprechung vereinzelt eine andere Auffassung vertreten, nämlich, dass bei Bestandskraft eines Beschlusses zu einer baulichen Veränderung auch der nicht zustimmende Eigentümer mit den Kosten zu belasten ist (so jedenfalls LG München 1 S 19089/10).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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