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Keine Kostentragung des einer baulichen Veränderung nicht zustimmenden Eigentümers entgegen § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG n.F.)
OLG Hamm, AZ: 15 W 300/01, 14.05.2002
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BGH Karlsruhe, AZ: VII ZB 19/78, 18.01.1979
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: bauliche Veränderung kosten Kostentragung Haftung Zustimmung Beschluss Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Anfechtung Beschlussanfechtung Bestandskraft Rechtskraft Anfechtungsklage Eigentümer Wohnungseigentümer Umbau Erweiterung Kostentragungspflicht
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Diese Auffassung entspricht dem Gesetzeswortlaut, § 16 Abs. 3 WEG (= § 16 Abs. 6 WEG). Gleichwohl wird in der neueren Rechtsprechung vereinzelt eine andere Auffassung vertreten, nämlich, dass bei Bestandskraft eines Beschlusses zu einer baulichen Veränderung auch der nicht zustimmende Eigentümer mit den Kosten zu belasten ist (so jedenfalls LG München 1 S 19089/10).