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Verbot einer Versammlung "gegen Menschenrechtsverletzungen an [..] der griechischen Grenze" gestützt auf die Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg
BVerfG Karlsruhe, AZ: 1 BvR 661/20, 20.03.2020
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Auch im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG daher nur in Betracht kommt, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat.

Eine - in Versammlungsrechtsfällen keineswegs ungewöhnliche - Kürze der bis zum geplanten Versammlungsbeginn noch verbleibenden Zeit rechtfertigt nicht die Annahme, fachgerichtlicher Eilrechtsschutz sei nicht rechtzeitig zu erlangen.

Erschwert eine Pandemie die Beauftragung eines vor einem Oberverwaltungsgericht notwendigen Rechtsanwaltes, ergibt sich daraus nicht, dass einem Beschwerdeführer der Verweis auf den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz nicht zuzumuten ist, da vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang und im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts besteht.
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