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Bausumme als Beschaffenheit? / Verlust des Vergütungsanspruchs bei Aufhebung des Werkvertrages?
OLG Saarbrücken, AZ: 1 U 408/09 - 105, 06.07.2011
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Eine einvernehmliche Vertragsaufhebung steht einem Anspruch auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht entgegen. Der Arbeitnehmer verliert seinen Restvergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB nur im Ausnahmefall, etwa wenn der Vertrag auch außerordentlich hätte gekündigt werden können.

Für die Vereinbarung einer bestimmten Bausumme als Beschaffenheit eines vom Architekten zu erbringenden Werks bedarf es einer Einigung beider Parteien. Dies verlangt, dass einerseits der Auftraggeber deutlich erkennbar entscheidenden Wert auf die Einhaltung bestimmter Kostenvorgaben legt, und zusätzlich, dass auch der Architekt seinerseits ebenso deutlich erklärt, die Vorgaben einhalten zu können und zu wollen.

Einseitige Vorstellungen des Auftraggebers reichen nicht aus, selbst wenn der Planer sie zur Kenntnis genommen haben sollte, ohne akzeptierend darauf zu reagieren.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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