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Zur Untersagung einer beabsichtigten Anreise zur Zweitwohnung an der Nordseeküste durch Allgemeinverfügung des Kreises Nordfriesland zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
VG Schleswig, AZ: 1 B 31/20, 27.03.2020
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Der von den Antragstellern verfolgte Zweck der Anreise an den Nebenwohnsitz zur Führung ihres von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familienlebens sowie zur Ausübung ihrer von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Tätigkeit im Wege des Home-Office ist als "touristischer Anlass" im Sinne der Ziffer 5 Satz 1 der Allgemeinverfügung einzuordnen.

Angesichts der Unvorhersehbarkeit der Folgen des vorliegenden Pandemiefalles auf das deutsche Gesundheitssystem bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken gegen die der Allgemeinverfügung zugrunde liegende Wertung des Antraggegners, dass individuelle grundrechtlich geschützte Positionen für den Zeitraum der Gültigkeit der Allgemeinverfügung hinter dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Volksgesundheit und der Funktionsfähigkeit staatlicher Strukturen der (intensivmedizinischen) Daseinsvorsorge zurückzutreten haben, sollten nicht ausnahmsweise schwerwiegende Gründe für den (vorrangigen) Schutz von Individualrechtgütern streiten.

Aus der Begründung der angegriffenen Allgemeinverfügung und den maßgeblichen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts ergibt sich dass die Exekutive im Rahmen der ihr durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 IfGG eingeräumten Befugnisse handelt.
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