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Sozialplanabfindungsanspruch für Arbeitnehmer, die Betriebsübergang widersprechen
ArbG Hamburg, AZ: 9 Ca 435/18, 04.09.2019
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Ein Sozialplan verliert seine normative Wirkung nicht durch einen Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses.

Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wie Tarifverträge auszulegen.

Entspricht es dem Sinn und Zweck einer Betriebsvereinbarung, Arbeitnehmer auch nach Trennung des Arbeitsverhältnisses vom Betrieb zu umfassen, unterfällt ein dem dem Betriebsübergang widersprechender Arbeitnehmer dem Geltungsbereich des konkreten Sozialplans.
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