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Werbung mit Selbstverständlickeiten/ Provisionsfreiheit de Mieters darf in Werbung nicht heruasgestellt werden; §§ 2, 5 UWG; 2 Abs. 1a WoVermRG
OLG Brandenburg, AZ: 6 U 54/18, 22.10.2019
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Die gesetzliche Neuregelung (§ 2 Abs. 1 a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung) hat das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt, welches besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, diesen auch bezahlen muss. Damit ist es Wohnungsvermittlern untersagt, vom Wohnungssuchenden eine Provision zu verlangen, es sei denn, der Vermittler sucht ausschließlich im Auftrag des Suchenden, welcher dann auch einen Mietvertrag – mit dem Vermieter – abschließt.

Ein Wohnraumvermittlungsangebot mit Herausstellung einer Provisionsfreiheit enthält eine objektiv richtige Information, erweckt jedoch bei dem angesprochenen Verbraucherkreis den unrichtigen Eindruck, gegenüber anderen Angeboten vergleichbarer Art einen besonderen Vorzug aufzuweisen und ist damit zur Irreführung von Verbrauchern i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG geeignet.

Der von dieser Werbung angesprochene Verbraucherkreis ist derjenige der Mietwohnungssuchenden. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe, welches angemessen gut unterrichtet, angemessen aufmerksam und kritisch ist, verspricht die Werbung der Beklagten ein besonders vorteilhaftes Angebot gegenüber anderen Angeboten, nämlich kostenlose, provisionsfreie Vermittlung einer Mietwohnung.

Entscheidend ist mithin, dass der angesprochene Verbraucherkreis in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei einem Mitbewerber erwarten darf.

Das Interesse des Werbenden, mit einer zutreffenden Information zu werben sowie das Interesse derjenigen Teile des Verkehrs, die die Angabe richtig verstehen und die ein schützenswertes Interesse an der sachlich richtigen Information haben, die ihnen im Falle eines Verbotes vorenthalten bliebe, ist abzuwägen mit dem Interesse der Verbraucher, vor der Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Makler Vermittler werbung