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Zum Umfang und den Grenzen eines Wegerechts
AG Gladbeck, AZ: 12 C 304/17, 29.12.2017
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Der Inhaber des Wegerechts ist schon aufgrund dergesetzlichen Grundlagen gehalten, dieses schonend auszuüben und vermeidbare Eingriffe in das Eigentum des Inhabers des dienenden Grundstücks zu vermeiden.

Auch beim Rangieren mit einem Fahrzeug ist das Wegerecht einzuhalten, so dass der Wegeberechtigte beim Ein- und Ausfahren nicht verlangen kann, dass der Wegerechtsverpflichtete weitere Teile seines Grundstücks zum Rangieren freihalten muss. Rangierprobleme gehen zu Lasten des Wegeberechtigten.

Das kurzzeitige Abstellen eines Fahrzeuges zum Be- und Entladen muss hingenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass jemand in der Nähe ist, der das Fahrzeug wegfährt, wenn der Wegeberechtigte diesen Bereich mit seinem Fahrzeug passieren möchte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop