Detailansicht Urteil
Bestellung eines Verwalters auch ohne Verwaltervertrag möglich; § 26 WEG
LG Dresden, AZ: 2 S 534/18, 29.05.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 49/16, 27.09.2017
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/14, 05.11.2014
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 369/13, 02.09.2014
-
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 21/13, 31.10.2013
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwalterwahl verwaltervertrag rückwirkende Bestellung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zum Ausschluss der Teilnahme an einer Eigentümerversammlung - Protokollierungsfehler führen nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Hausgelder müssen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses bezahlt werden.
- Verwalter muss Online-Teilnahme an Eigentümerversammlung trotz Beschlusses gem.§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG nicht von sich aus anbieten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Treppenlift Garage Jahresabrechnung Eigentümerversammlung Teilungserklärung Sondereigentum Nachbarrecht Wohnungseigentümer Telefonwerbung Beirat Wurzeln Wirtschaftsplan Anfechtungsklage Abschleppen Schimmel Veränderung Verwalter Gemeinschaftseigentum Miete Protokoll Einstimmigkeit Arzthaftung Verkehrsunfall Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Gegenabmahnung Makler Beschluss Tierhaltung Mietminderung Kurioses Abmahnung Kündigung Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!