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Sondervergütung des Verwalters bei der Einholung von Vergleichsangeboten?; § 27 WEG
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-09 S 21/18, 12.09.2018
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Es widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung, eine kostenintensive Instandhaltungsmaßnahme ohne Hinzuziehung eines Fachmannes zu beschließen.

Die Einholung von Vergleichsangeboten gehört nicht zu den originären Aufgaben der Hausverwaltung. Diese Tätigkeit kann eine Sondervergütung auslösen.

Es spricht nichts dagegen, wenn der verwalter einen Dritten (hier einen Ingenieur) mit dieser Aufgabe betraut, der im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung für die Bestandsaufnahme bereits einzusetzen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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