Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Wirtschaftlicher Totalschaden einer Küche nach Wasserschaden - Welche Ansprüche bleiben dem Mieter?
AG Gelsenkirchen, AZ: 409 C 590/18, 19.02.2020
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Kommt es in der Wohnung des Mieters aufgrund einer Rohrverstopfung zu einem Wasserschaden, haftet der Vermieter auch für die Wasserschäden an dem Mobiliar des Mieters, wenn er die Abflußrohre nicht regelmäßig überprüft ([sehr fraglich] Anm. d. Red.).

Der Mieter muss sich jedoch einen Abzug alt für neu anrechnen lassen.

Liegen die Reparaturkosten über dem Restwert der beschädigten Sache (hier: Einbauküche), so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Der Mieter kann nur den Restwert geltend machen Zug um Zug gegen Herausgabe der Küche, da der Mieter anderenfalls ungerechtfertigt bereichert wäre.
Ob die Entscheidung des AG Gelsenkirchen in bezug auf die Schadensersatzpflicht des Vermieters den gesetzlichen Vorgaben des § 536a BGB gerecht wird, darf bezweifelt werden.

Dennoch hatte der Mieter hier mit Zitronen gehandelt. Denn der wirtschatfliche Totalschaden der Küche führte zu einem für den Mieter unbefriedigenden Ergebnis. Den Restwert der Küche erhält der Mieter nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Küche.

Es kann daher nur jedem Mieter empfohlen werden, eine Hausratversicherung abzuschließen, die die Küche nach dem Neuwert reguliert hätte. Die Inanspruchnahme des Vermieters in Fällen der vorliegenden Art ist für den Mieter häufig mit Nachteilen verbunden, da er nur den Zeitwert geltend machen kann und mit einer Zug-umZug-Verurteilung rechnen muss.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Schadensersatz Schadenersatz Rohrbruch Wasserschaden Feuchtigkeit