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Pflicht zum kostenschonenden Prozessverhalten, §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 58/12, 18.10.2012
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Nach der gefestigten Rechtsprechung unterliegt auch die Rechtsausübung im Zivilverfahren dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2007 - V ZB 83/06, BGHZ 172, 218, 223 Rn. 13 f., vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09, NJW-RR 2010, 1314, 1315 Rn. 10 [im Original Rn. 12]) und vom 12. Juli 2012 - V ZB 130/11, NJW 2012, 3376, 3377 Rn. 11).

Daraus folgt für das Kostenrecht die Verpflichtung jeder Prozesspartei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (Senat, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09, NJW-RR 2011, 230 Rn. 9).

Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 ff., vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529, 530 Rn. 10, vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314 Rn. 9 und vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 67/11, juris Rn. 9).

Die in den Einzelverfahren festzusetzenden Erstattungsbeträge waren deshalb auf einen Anteil an den Kosten herabzusetzen, die bei Durchsetzung aller Rückstände in einem Verfahren entstanden wären. Der Anteil entspricht dem Anteil des Streitwerts des Einzelverfahrens an dem Streitwert des an sich einzuleitenden Gesamtverfahrens (BGH, Beschlüsse vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, MDR 2012, 1314, 1315 Rn. 12 und vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 67/11, juris Rn. 12)
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kostenerstattung Festesetzung Festsetzungsverfahren Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop, Mülheim Oberhausen, Gladbeck Dorsten