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Pflicht zum kostenschonenden Prozessverhalten, §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 242 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: V ZB 58/12, 18.10.2012
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Keywords: Kostenerstattung Festesetzung Festsetzungsverfahren Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop, Mülheim Oberhausen, Gladbeck Dorsten
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