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Fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn Mieter Strom anzapft?
AG Köln, AZ: 222 C 359/15, 27.01.2016
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Zwar wird allgemein ein Kündigungsgrund bejaht, wenn ein Mieter Stromleitungen angezapft und auf diese Weise Energie verbraucht ohne dafür zu bezahlen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Vermieter hierdurch kein oder nur ein unerheblicher Nachteil erwächst.

Das gelegentliche, auch regelmäßige Einschalten einer Lampe oder der Betrieb eines Staubsaugers führt nicht zu einem nennenswerten Stromverbrauch. Einen solchen vermochte auch die Klägerin nicht darzulegen, insbesondere vermochte sie nicht vorzutragen, dass sich der Allgemeinstromverbrauch nach dem Einzug des Beklagten nennenswert erhöht hätte.
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