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Flucht vor Polizei kann ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein; § 315d Abs.1 StGB
OLG Stuttgart, AZ: 4 Rv 28 Ss 103/19, 04.07.2019
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315d Abs.1 StGB setzt nicht die Absicht, das Fahrzeug mit objektiv höchstmöglicher Geschwindigkeit zu führen oder es bis an die technischen bzw. physikalischen Grenzen auszufahren. Die Gesetzesformulierung soll vielmehr möglichst viele relevante Komponenten wie fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit und Beschleunigung, subjektives Geschwindigkeitsempfinden, Verkehrslage und Witterungsbedingungen auf einen Nenner bringen.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und dabei gegeneinander abzuwägen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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