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Internetplattform Yelp darf Bewertungen aussortieren
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 495/18, 14.01.2020
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Gemäß § 824 Abs. 1 BGB hat derjenige, der der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. Dies setzt voraus, dass unwahre Tatsachen und nicht bloß Werturteile mitgeteilt werden. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.

Die Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Jeder soll frei sagen können, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt. Demnach steht es dem Schutz der Meinungsäußerung nicht entgegen, dass die Bewertungsplattform ihre Bewertungskriterien nicht über die Hinweise auf ihrem Internetportal hinaus erläuterte und die Einstufung eines Beitrags als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" im Einzelfall nicht begründete.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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