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Halter haftet, wenn eine andere Person sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatparkplatz abstellt
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 230/11, 21.09.2012
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Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.

Schon das einmalige unbefugte Abstellen oder abstellen lassen des Fahrzeugs auf dem Betriebsgrundstück des Eigentümers durch den Halter begründet die tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt.
Kommentar von iurado:
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Halterhaftung auf Privatgrundstücken mittlerweile verworfen (BGH, 18.12.2019 - XII ZR 13/19 und 18.12.2015 - V ZR 160/14).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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