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Schadenersatz wegen des Ausbaus von Einrichtungen einer Arztpraxis, § 823 BGB
OLG Brandenburg, AZ: 3 U 145/09, 08.12.2010
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Nach § 55 Abs. 1 ZVG erstreckt sich die Versteigerung und damit nach § 90 Abs. 2 ZVG auch der Eigentumserwerb durch den Zuschlag auf alle Gegenstände, hinsichtlich derer die Beschlagnahme wirksam war. Dies sind nach § 21 Abs. 1 und 2 ZVG diejenigen Gegenstände, auf die sich eine Hypothek erstreckt. Dazu gehört wiederum nach § 1120 BGB auch das Zubehör des Grundstücks mit - vom Beklagten darzulegender - Ausnahme derjenigen Zubehörstücke, die nicht Eigentum des Grundstückseigentümers sind.

Baut der auszuziehende Mieter einer Arztpraxis, an der das Eigentum gem. § 90 Abs. 2 ZVG übergegangen ist, Gegenstände ab, die entweder wesentliche Bestandteile oder zum Zubehör des Grundstücks gehören, so macht er sich dem Erwerber gegenüber schadensersatzpflichtig. Irrelevant ist dabei, ob der Mieter tatsächlich Eigentümer dieser Gegenstände war - denn der Erwerber hat gem. § 55 Abs. 2 ZVG jedenfalls Eigentum daran erworben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Zwangsversteigerung Arztpraxis wesentliche Schein Bestandteile ausziehen