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Mitbestimmungsrechte beim betrieblichen Gesundheitsschutz
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 22/18, 19.11.2019
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Der gesamte Spruch einer Einigungsstelle ist unwirksam, wenn der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle nicht hinreichend bestimmt ist.

Der Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle kann sich nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als auch - im Vorgriff - schon auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle erstrecken.

Die Betriebsparteien müssen regeln, mit welchen Methoden und Verfahren das Vorliegen und der Grad einer Gefährdung sowie die Dringlichkeit eines möglichen Handlungsbedarfs festgestellt werden sollen.
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