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Anfüttern von Wildkatzen in Wohnungseigentümergemeinschaft verboten, §§ 14 Ziffer 1, 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB
AG Bottrop, AZ: 20 C 55/12, 10.01.2013
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Das WEG berücksichtigt den Umstand, dass die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine soziale Gemeinschaft bilden und damit zwischen ihnen eine Sonderverbindung gegeben ist, innerhalb derer allgemein die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme besteht. Ein Wohnungseigentümer verletzt dieses in § 14 WEG normierte Rücksichtnahmegebot durch das Auslegen von Tierfutter. Denn durch das dadurch unstreitig gewollte Anlocken von einer nicht kontrollierbaren Anzahl von Katzen werden die anderen Eigentümer nachteilig betroffen.

Durch das Anfüttern der Tiere ist das gemeinschaftliche Gartengrundstück betroffen, da die Katzen notgedrungen über diese Fläche kommen müssen, um an das Futter zu gelangen. Die nachteiligen Folgen sind sowohl vermehrte Verschmutzung (Kot) durch das erhöhte Tieraufkommen als auch eine erhöhte Geräuschentwicklung durch Tierstimmen. Das Vorliegen dieser Umstände entspricht allgemeiner Lebenserfahrung und bedarf keines gesonderten Nachweises. Eine weitere Folge, die ebenfalls keines Nachweises bedarf, ist der Umstand, dass offen ausgelegtes Tierfutter auch andere Tierarten wie Ratten oder Vögel anlockt. Dass zumindest Ratten auf dem gemeinschaftlichen Grundstück nicht erwünscht sind und deren Existenz die Kläger beeinträchtigt, steht außer Frage.

Diese Beeinträchtigungen sind wegen der einhergehenden Gesundheitsgefahren auch erheblich und brauchen von den Klägern nicht geduldet zu werden.
Die Entscheidung wurde zwischenzeitlich vom LG Dortmund (Az.: 1 S 52/13), wenn auch mit anderer Begründung, bestätigt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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