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Ordentliche Kündigung einer Kindernanny außerhalb des Geltungsbereichs des KSchG
BAG Erfurt, AZ: 2 AZR 107/19, 05.12.2019
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Eine Kündigung stellt sich weder als sitten- noch als treuwidrig dar, wenn Kündigungsgrund ist, dass einem Arbeitgeber zugetragen wird, eine Arbeitnehmerin, die im absoluten Nähebereich des Arbeitgebers tätig war, verbreite negative Tatsachen über ihn.

Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist -außer bei Verdachtskündigungen im Bereich des § 1 Abs. 2 KSchG- keine Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.

Der erst nach Vornahme eines Rechtsgeschäfts gefasste Vorsatz, dieses im Rahmen eines zwischenzeitlich anhängigen Rechtsstreits unter Verletzung der prozessualen Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO zu verteidigen, kann sich ggf. als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung iSv. § 826 BGB darstellen.
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