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Blockwahl des Verwaltungsbeirates unzulässig, § 29 WEG.
LG Düsseldorf, AZ: 19 T 42/04, 06.05.2004
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§ 29 enthält WEG keine Vorgabe, in welcher Weise die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates zu erfolgen hat.

Gleichwohl besteht nach Auffassung des LG Düsseldorf bei einer Blockwahl die Gefahr der Manipulation hinsichtlich des Nachrückens der stellvertretenden Beiratsmitglieder, wenn ein ordentliches Mitglied ausfällt. Da aufgrund der Blockwahl keines der Mitglieder einen Vorrang aufgrund einer höheren Stimmenanzahl hat, ist nicht nach objektiven Kriterien bestimmbar, welches der stellvertretenden Mitglieder nachrücken muss.

Zum anderen werden die Wohnungseigentümer bei einer Blockwahl gezwungen, auch ihnen möglicherweise nicht genehme Kandidaten mitzuwählen, denen sie bei einer Einzelwahl nicht ihre Stimme geben würden. Dies ist mit den auch innerhalb einer Wohnungseigentumsgemeinschaft geltenden demokratischen Prinzipien nicht vereinbar.
Das Landgericht verneint die Möglichkeit der Blockwahl des Verwaltungsbeirates. Die h.M. (vgl. OLG Hamburg 2 Wx 44/04; KG Berlin 24 W 194/02) hält die Blockwahl dagegen nur für unzulässig, wenn ein Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung widerspricht.

Die Ausführungen des LG Düsseldorf zu nachrückenden Beirtasmitgliedern ist nicht ganz verständlich, da Beiratsmitglieder gesetzlich auf drei beschränkt sind, § 29 Abs. 1 S. 2 WEG. Ob der Entscheidung eine abweichende Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung zugrunde lag, ergibt sich aus der Entscheidung nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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