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Zur Blockwahl und zur Vergütung des Verwaltungsbeirates, §§ 21 Abs. 3, § 29 Abs. 1 WEG
KG Berlin, AZ: 24 W 194/02, 29.03.2004
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Es bestehen keine Bedenken, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats in einer Blockabstimmung gewählt worden sind, wenn auf der Eigentümerversammlung niemand dieser Wahl widerspricht, §§ 21 Abs. 3, § 29 Abs. 1 WEG.

Eine Jahresvergütung für den Beiratsvorsitzenden i.H.v. 500,00 € widerspricht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung.

Grundsätzlich werden alle Mitglieder des Verwaltungsbeirats unentgeltlich tätig und können lediglich Ersatz für pauschalierte oder nachgewiesene Aufwendungen beanspruchen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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