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WEG-Gericht auch für vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer zuständig; §§ 43 WEG, 72 GVG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 313/16, 13.12.2019
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Zu den Wohnungseigentumssachen gehören gemäß § 43 Nr. I WEG unter anderem Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander; diese Bestimmung ist weit auszulegen.

Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

Der Umstand, dass ein Kläger bereits vor Rechtshängigkeit der Wohnungseigentumssache aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden
sind, ändert nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts. Die Vorschrift des § 43 WEG ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen.

Der innere Zusammenhang der Streitigkeit mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entfällt, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, nicht dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet.

Handelt es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. I WEG, tritt die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration unabhängig davon ein, ob in erster Instanz der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.
Der BGH hat die Entscheidung des LG Dortmund zurecht aufgehoben. Die Gesetzesmotive (BT Drucksache 16/3843, S. 27) ließen dogmatisch keine andere Auffassung zu. Das einzige, was an der Entscheidung des Senates überraschend war, war die dreijährige Verfahrensdauer.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schadensersatz Schadenersatz Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Zuständigkeit WEG-Gericht